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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Schmerztherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-halte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Schmerztherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Spezi-elle Schmerztherapie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden - der Schmerzanalyse sowie der diferentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung psychologischer, arbeits- und sozialmedizinischer Ge-sichtspunkte
- psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpa-tienten
- der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsa-men Festlegung der Therapieziele
- den invasiven und nichtinvasiven Methoden der Akut schmerztherapie
- dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren
- Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspan-nungsverfahren
- der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestufen The-rapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Thera-pieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen
- der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeu-tischen Behandlungsverlaufes
- medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und Dauertherapien sowie in der terminalen Behandlungsphase
Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - spezifsche Pharmakotherapie
- multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenar-beit
- diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanäs-thesien
- Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Ner-venstimulation
- spezifsche Verfahren der manuellen Diagnostik und physi-kalischen Therapie
für Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätz-lich:
- Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit
für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich: - Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z. B. Neurolyse, zentrale Stimulation
für Gebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungs-inhalten zusätzlich:
- interventionelle Verfahren, z. B. plexus- und rückenmarks-
nahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und Sympathikus-blockaden
43. Spezielle Unfallchirurgie
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Folge-zuständen sowie die Organisation, Überwachung und Durch-führung der Behandlung von Schwerverletzten.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-halte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu - 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie ge-mäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Erkennung und operativen sowie nicht operativen Be-handlung von schweren Verletzungen und deren Folgezu-ständen einschließlich Notfalleingrifen und der postopera-tiven Überwachung
- der Organisation und Überwachung der Behandlung von Schwerverletzten
- den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgi-schen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maß-nahmen einschließlich mikrochirurgischer Techniken und des Traumamanagements in interdisziplinärer Zusammen-arbeit
- der Durchführung operativer Eingrife höherer Schwierig-keitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Ober-arm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüfgelenk, Ober-schenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß
- plastisch-rekonstruktiven Eingrifen zur primären oder se-kundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen und deren Folgen
- der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen - der Behandlung und Dokumentation im Rahmen des Verlet-zungsartenverfahrens
44. Spezielle Viszeralchirurgie
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ um-fasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung,
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