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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Schmerztherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-halte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Schmerztherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Spezi-elle Schmerztherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden - der Schmerzanalyse sowie der diferentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung psychologischer, arbeits- und sozialmedizinischer Ge-sichtspunkte

- psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpa-tienten

- der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsa-men Festlegung der Therapieziele

- den invasiven und nichtinvasiven Methoden der Akut­ schmerztherapie

- dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren

- Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspan-nungsverfahren

- der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestufen The-rapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Thera-pieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen

- der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeu-tischen Behandlungsverlaufes

- medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und Dauertherapien sowie in der terminalen Behandlungsphase

Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - spezifsche Pharmakotherapie

- multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenar-beit

- diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanäs-thesien

- Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Ner-venstimulation

- spezifsche Verfahren der manuellen Diagnostik und physi-kalischen Therapie

für Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätz-lich:

- Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit

für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich: - Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z. B. Neurolyse, zentrale Stimulation

für Gebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungs-inhalten zusätzlich:

- interventionelle Verfahren, z. B. plexus- und rückenmarks-

nahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und Sympathikus-blockaden

43. Spezielle Unfallchirurgie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Folge-zuständen sowie die Organisation, Überwachung und Durch-führung der Behandlung von Schwerverletzten.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-halte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu - 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie ge-mäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Erkennung und operativen sowie nicht operativen Be-handlung von schweren Verletzungen und deren Folgezu-ständen einschließlich Notfalleingrifen und der postopera-tiven Überwachung

- der Organisation und Überwachung der Behandlung von Schwerverletzten

- den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgi-schen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maß-nahmen einschließlich mikrochirurgischer Techniken und des Traumamanagements in interdisziplinärer Zusammen-arbeit

- der Durchführung operativer Eingrife höherer Schwierig-keitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Ober-arm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüfgelenk, Ober-schenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

- plastisch-rekonstruktiven Eingrifen zur primären oder se-kundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen und deren Folgen

- der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen - der Behandlung und Dokumentation im Rahmen des Verlet-zungsartenverfahrens

44. Spezielle Viszeralchirurgie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ um-fasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung,

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