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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein   81

- verhaltenstherapeutischen Maßnahmen bei Insomnien, Parasomnien, Hypersomnien, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus und schlafezogenen Atmungsstörungen, z. B. Schlafygiene, Schlafrestriktion, Stimuluskontrolle - der Lichttherapie

- nasalen ventilationstherapeutischen Maßnahmen

40. Sozialmedizin

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Sozialmedizin umfasst in Ergän-zung zu einer Facharztkompetenz die Bewertung von Art und Umfang gesundheitlicher Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im berufichen und sozialen Umfeld unter Einbeziehung der Klassifkationen von Funktionsfähig-keit, Behinderung und Gesundheit, deren Einordnung in die Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme und die Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizini-schen Versorgung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sozialmedizin nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Sozialme-dizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

- 160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen und anschließend

- 160 Stunden Aufaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den rechtlichen Grundlagen einschließlich des Systems der sozialen Sicherheit und dessen Gliederung

- den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger, z. B. Kranken-, Pfege-, Renten- und Unfallversicherung, Ar-beits- und Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Sozial-leistungen im öfentlichen Dienst

- der Leistungsdiagnostik und den Beurteilungskriterien bei ausgewählten Krankheitsgruppen

- den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen Be-grifen

- der Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen und ih-rer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsle-ben und Alltag

- der Vermittlung zwischen individueller gesundheitlicher Einschränkung und solidarisch organisierten Rechtsansprü-chen und Hilfen sowie Beratungstätigkeit

- den Grundlagen und Grundsätzen der Rehabilitation ein-schließlich des Qualitätsmanagements

- den Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Präven­ tion

- den arbeitsmedizinischen Grundbegrifen

- den Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation, Statis-tik und Gesundheitsberichterstattung

- der Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medi-zinischen Versorgung

- der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten nach Aktenla-ge und auf Grund von Rehabilitationsentlassungsberichten einschließlich Leistungsbeurteilung

- der Erstellung von Gutachten für Sozialleistungsträger un-ter Berücksichtigung von Fragestellungen der Arbeitsfähig-keit, Erwerbsfähigkeit, Pfegebedürfigkeit, Heil- und Hilfs-mittelversorgung, Berufsförderung, Sozialgerichtsbarkeit und des Versorgungsrechts

41. Spezielle Orthopädische Chirurgie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die opera-tive und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeits-grade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableis-tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-dungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon kön-nen bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chi­ rurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung operativer und nicht operativer Behandlungen von schwe-ren Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewe-gungsorgane einschließlich der postoperativen Überwa-chung

- der Durchführung operativer Eingrife höherer Schwierig-keitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüfgelenk, Oberschenkel, Kniege-lenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

- plastisch-rekonstruktiven Eingrifen in Zusammenhang mit Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen

42. Spezielle Schmerztherapie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbstständigen Krankheitswert erlangt hat.

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