Page 76 - e-paper-wbo2012

This is a SEO version of e-paper-wbo2012. Click here to view full version

« Previous Page Table of Contents Next Page »

76  

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

- der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyn-dromen

- der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie weite-rer additiver Maßnahmen

31. Phlebologie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Phlebologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehl-bildungen des Venensystems der unteren Extremitäten ein-schließlich deren thrombotischer Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der vorgeschriebe-nen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allgemeinmedizin oder Innere Medizin und Angiologie oder 12 Monate während der Wei-terbildung in Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbe-fugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Anti-koagulation

- der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem

- den Grundlagen der Lymphödembehandlung

- den sonographischen Untersuchungen einschließlich Dopp-ler-/Duplexsonographie des Venensystems

- quantifzierenden apparativen Meßverfahren einschließlich Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Ve-nenverschlußplethysmographie - der Sklerosierungstherapie

- der Behandlung der chronischen Veneninsufzienz und ih-rer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris - der Kompressionstherapie, z. B. Wechsel- und Dauerverbän-de, apparative intermittierende Kompression

- der operativen Behandlung von Venenkrankheiten ein-schließlich Nachbehandlung, z. B. Phlebextraktion, Perfo-rantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie

32. Physikalische Therapie und Balneologie

Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt wer-den, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist.

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneo-logie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heil-mittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, The-rapie und Rehabilitation.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Wei-terbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-tientenversorgung

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physika­ lische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung

- multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Ko-ordination der interdisziplinären Zusammenarbeit - den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensme-dizinischer Methoden

- krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen

- ergotherapeutischen Maßnahmen

33. Plastische Operationen

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Plastische Operationen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingrife zur Wieder-herstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhe-tik in der Kopf-Hals-Region.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Plastische Operationen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-halte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Plastische Operationen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Page 76 - e-paper-wbo2012

This is a SEO version of e-paper-wbo2012. Click here to view full version

« Previous Page Table of Contents Next Page »