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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
- der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyn-dromen
- der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie weite-rer additiver Maßnahmen
31. Phlebologie
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Phlebologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehl-bildungen des Venensystems der unteren Extremitäten ein-schließlich deren thrombotischer Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der vorgeschriebe-nen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
- 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allgemeinmedizin oder Innere Medizin und Angiologie oder 12 Monate während der Wei-terbildung in Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbe-fugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Anti-koagulation
- der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem
- den Grundlagen der Lymphödembehandlung
- den sonographischen Untersuchungen einschließlich Dopp-ler-/Duplexsonographie des Venensystems
- quantifzierenden apparativen Meßverfahren einschließlich Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Ve-nenverschlußplethysmographie - der Sklerosierungstherapie
- der Behandlung der chronischen Veneninsufzienz und ih-rer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris - der Kompressionstherapie, z. B. Wechsel- und Dauerverbän-de, apparative intermittierende Kompression
- der operativen Behandlung von Venenkrankheiten ein-schließlich Nachbehandlung, z. B. Phlebextraktion, Perfo-rantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie
32. Physikalische Therapie und Balneologie
Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt wer-den, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist.
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneo-logie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heil-mittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, The-rapie und Rehabilitation.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Wei-terbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-tientenversorgung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physika lische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
- multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Ko-ordination der interdisziplinären Zusammenarbeit - den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensme-dizinischer Methoden
- krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
- ergotherapeutischen Maßnahmen
33. Plastische Operationen
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Plastische Operationen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingrife zur Wieder-herstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhe-tik in der Kopf-Hals-Region.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Plastische Operationen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-halte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Plastische Operationen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
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