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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

zinische Informatik

- 480 Stunden Praktikum oder Projektarbeit bei einem Wei-terbildungsbefugten für Medizinische Informatik gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der angewandten Informatik: Aufau und Funktionsweise von Rechenanlagen inkl. Betriebssystemen; Programmie-rung, Algorithmen und Datenstrukturen, Prinzipien der Pla-nung, Entwicklung und Auswahl von Anwendungssystemen, Nutzungserfahrung bei Standardanwendungen

- der medizinischen Dokumentation: Begrifs- und Ord-nungssysteme in der Medizin; Standardisierung und For-malisierung medizinischer Dokumentationen, Planung und onfguration von Dokumentenarchivierungssystemen; me-dizinische Register

- Informations- und Kommunikationssystemen im Gesund-heitswesen: Abbildung und Management von Informationen und Arbeitsabläufen, Systeme in der ambulanten und stati-onären Versorgung, vernetzte und sektorenübergreifende Systeme; Auswahl und Managements von Informations- und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen, Erfahrun-gen mit Anwendungssystemen

- medizinischen Wissensbasen und wissensbasierten Syste-me: Modelle und Anwendungen zur Abbildung und Verar-beitung von Wissen, praktische Erfahrung mit einem elek­ tronischen Lernsystem

- Telemedizin und Telematik im Gesundheitswesen: organi-satorische, rechtliche und technische Grundlagen; Anforde-rungen, Modelle, Bewertung; Anwendungen

- Datensicherheit und Datenschutz in der Medizin: rechtliche Vorschrifen; Prinzipien und Maßnahmen zur Gewährleis-tung des Datenschutzes

- Qualitätssicherung und -management: Rechtsgrundlagen, Normen und Zertifzierungssysteme; Begrife und Methoden in Qualitätsprüfung, -sicherung und -management; Aufau und Organisation von Qualitätssicherungs- und Qualitäts-managementsystemen; Risikoanalyse und Technologiebe-wertung; Erfahrungen aus der Mitarbeit in einem Qualitäts-sicherungsprojekt

- computergestützten medizintechnischen und bildverarbei-tenden Verfahren: Grundlagen der Bild- und Biosignalver-arbeitung; mehrdimensionale Rekonstruktionen und Dar-stellungen; Steuerung diagnostischer und therapeutischer Systeme; Robotik

- medizinischen Biometrie: Methoden und Anwendungen bei experimentellen und klinischen Studien, Statistik-Sofware - Evidence Based Medicine

- Epidemiologie: Methoden und Anwendungen bei bevölke-rungsbezogenen und klinischen Studien; Planungs- und Auswertungsverfahren; rechtliche Rahmenbedingungen - Gesundheitsökonomie, Betriebswirtschafslehre und medi-zinisches Controlling: Organisationsformen der Leistungs-erbringer und Kostenträger; Finanzierungs- und Abrech-nungsstrukturen

27. Naturheilverfahren

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren umfasst in Er-gänzung zu einer Facharztkompetenz die Anregung der indi-

viduellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfe durch An-wendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Naturheilverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch 80 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision

- 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Natur-heilverfahren

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnah-men

- bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maß­nahmen

- der Massagebehandlung und refexzonentherapeutischen Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik - den Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie - der Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente aus Naturstofen

- der Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie - physikalischen Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ult-raschalltherapie

- den ausleitenden und umstimmenden Verfahren - Heilungshindernissen und Grundlagen der Neuraltherapie

28. Notfallmedizin

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die Erken-nung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachli-chen Kompetenz in Notfallmedizin nach Ableistung der vor-geschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelba-ren Patientenversorgung im stationären Bereich bei einem Weiter­bildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

- 6 Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiolo-gie oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Wei-terbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1

- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in allge-

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