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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein   73

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin/Chirotherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erken-nung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des Bewegungssystems mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Manuelle Medizin/Chirotherapie nach Ableis-tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-dungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 120 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle Me-dizin/Chirotherapie und anschließend

- 200 Stunden Aufaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle Me-dizin/Chirotherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der manuellen Befunderhebung mit Untersuchungs- und Weichteiltechniken an Wirbelsäule, Schädel, Schulter- und Beckengürtel und Extremitäten

- der Indikation und Kontraindikation manualmedizinischer Maßnahmen

- der Erkennung der refektorisch gesteuerten Wechselbe-ziehungen zwischen Bewegungssystem und anderen Funk-tionssystemen einschließlich den Grundlagen somatischer Dysfunktionen im Konzept parietaler und visceraler Kompo-nenten

- der Einordnung von funktionspathologischen Befunden ein-schließlich hypo- und hypermobiler Funktionsstörungen zu pathologischen Strukturveränderungen

- der Mobilisation, Manipulation und Übungsbehandlung an den Extremitätengelenken, am Beckengürtel, den Wirbelge-lenken und am Schädel

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Zusatzbezeichnung Chirotherapie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Manuelle Medizin zu führen.

25. Medikamentöse Tumortherapie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumor­ therapie sind integraler Bestandteil der Facharztweiterbil-dung in Strahlentherapie, Innere Medizin und Gastroentero-logie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie der Schwerpunktweiterbil-dungen Gynäkologische Onkologie sowie Kinder-Hämatologie und -Onkologie.

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die An-wendung und Überwachung der medikamentösen Therapie solider Tumorerkrankungen des jeweiligen Gebietes ein-

schließlich supportiver Maßnahmen und der Therapie aufre-tender Komplikationen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Medikamentöse Tumortherapie nach Ableis-tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-dungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medi-zin oder für Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und Geburts-hilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechts-krankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Urologie.

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamen-töse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere Me-dizin und Hämatologie und Onkologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

- 6 Monate während der Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbil-dungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonel-len sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkran-kungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auf-tretender Komplikationen

- der Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

26. Medizinische Informatik

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Medizinische Informatik umfasst die systematische Verarbeitung von Informationen in der Me-dizin durch die Modellierung und Realisierung von informati-onsverarbeitenden Systemen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Medizinischer Informatik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-halte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate in einer an die Patientenversorgung angeschlos-senen Einrichtung der Medizinischen Informatik bei einem Weiterbildungsbefugten für Medizinische Informatik ge-mäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch

- 360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Medi-

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