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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

- dem Therapieansatz der Homöopathie

- der Herstellung, Prüfung und Wirkung homöopathischer Arzneimittel

- der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen Krankheiten und ihrer spezifschen homöopathischen Be-handlung

- der individuellen Arzneimittelwahl nach dem Ähnlichkeits-prinzip

- der strukturierten homöopathischen Erstanamnese und Fol-geanamnesen

- der Indikationsstellung, der Durchführung und den Grenzen homöopathischer Behandlung

- der Fallanalyse akuter und chronischer homöopathischer Behandlungsfälle mit wahlanzeigenden Symptomen, Re-pertorisation und Diferentialdiagnose unter Zuhilfenahme verschiedener Repertorien und Arzneimittellehren - der Verlaufsanalyse akuter und chronischer Krankheitsfälle einschließlich Bewertung der Reaktion und Begründung für einen Wechsel des Mittels oder der Potenz

- der Dosierungslehre: Potenzwahl, Potenzhöhe, Repetition in Abhängigkeit vom Fallverlauf

14. Infektiologie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Infektiologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und konservative Behandlung erregerbedingter Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Infektiologie nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin oder für All-gemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Infektiolo-gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Me-dizin oder in Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Infektiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behand-lung von septischen, zyklischen und lokalen Infektionen einschließlich deren Manifestationen und Komplikationen - der antimikrobiellen Chemotherapie

- der Erkennung und Behandlung importierter und einhei-mischer Infektionskrankheiten insbesondere nosokomialer und opportunistischer Infektionen einschließlich schwerer Organinfektionen und der Sepsis

- der Erkennung und Behandlung assoziierter Infektionssyn-drome bei immunsuppressiven Zuständen - der Seuchenmedizin einschließlich Impfprophylaxe

15. Intensivmedizin

Dieser Bezeichnung kann der adjektivische Zusatz der jeweili-gen Facharztbezeichnung zugefügt werden; das sind Anästhe-siologische, Chirurgische, Internistische, Pädiatrische, Neuro-chirurgische, Neurologische Intensivmedizin.

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin umfasst in Ergän-zung zu einer Facharztkompetenz die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unter-stützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Intensivmedizin nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Me-dizin oder für Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivme-dizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate während der Weiterbildung in der Gebieten Chi-rurgie oder Innere Medizin oder in Kinder- und Jugend-medizin, Neurochirurgie oder Neurologie oder 12 Monate während der Weiterbildung in Anästhesiologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

- 6 Monate in der Intensivmedizin eines weiteren, unter den Voraussetzungen zum Erwerb genannten Gebietes bei ei-nem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Versorgung von Funktionsstörungen lebenswichtiger Organsysteme

- der Intensivbehandlung des akuten Lungen- und Nieren-versagens, von akuten Störungen des zentralen Nervensys-tems, von Schockzuständen, der Sepsis und des Sepsissyn-droms sowie des Multiorganversagens - interdisziplinärer Behandlungskoordination - der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

- der Anwendung von intensivmedizinischen Score-Systemen - Transport von Intensivpatienten

- der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende

- krankenhaushygienischen und organisatorischen Aspekten der Intensivmedizin

Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Punktions-, Katheterisierungs- und Drainagetechniken ein-schließlich radiologischer Kontrolle - kardio-pulmonale Wiederbelebung - Mess- und Überwachungstechniken - Bronchoskopie

- atmungsunterstützende Maßnahmen bei nicht intubierten

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