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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein   67

rungen der zellulären und plasmatischen Hämostase - der Therapie mit Gerinnungsfaktoren, Thrombozyten, ande-ren Blutkomponenten und Hämostyptika

- der Diagnostik thrombophiler und hämorrhagischer Diathe-sen

- der Prophylaxe von Hämostasestörungen bei hereditären und erworbenen Diathesen

- der Diagnostik und Therapiesteuerung bei disseminierter intravasaler Koagulopathie und anderen komplexen Hämo-stasestörungen

- der Therapieüberwachung und Chargendokumentation

12. Handchirurgie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Handchirurgie umfasst in Ergän-zung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, operative und nicht operative Behandlung, Nachsorge und Re-habilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand und des distalen Unterarms sowie die Rekonstruktion nach Erkrankungen oder Verletzungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Handchirurgie nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirur-gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

- 12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeinchirur-gie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbil-dungsbefugten für Handchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, operativen und nicht-operativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Hand einschließlich der mikrochi­ rurgischen Technik zur Replantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung postraumatischer und tumorbedingter Haut- Weichteildefekte

- der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Er-krankungen der Hand

- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

- der Lokal- und Regionalanästhesie an der oberen Extremi-tät

Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Operative Eingrife an - Haut und Subkutis,

einschließlich freier Hauttransplantation und gestielter Nah- und Fernlappenplastiken sowie freien Transplanta-tionen mit mikrovaskulärem Anschluss - Sehnen,

einschließlich Beuge- und Strecksehnennähten, -trans-plantationen und -lösungen sowie Synovialektomien, Wiederherstellungseingrifen und Ringbandspaltungen sowie Sehnenumlagerungen als motorische Ersatzopera-tion und Operationen der Dupuytren’schen Kontraktur - Knochen,

einschließlich geschlossener Frakturbehandlungen, Os-teosynthesen und Korrekturosteotomien sowie Behand-lungen von Pseudarthrosen und Knochentransplantatio-nen - Gelenken,

einschließlich Luxationsbehandlung, Nähten der Seiten-bänder, der palmaren Platte, sekundären Bandrekons-truktionen, Denervierungen sowie Arthrolysen, Arthro-plastiken, Arthrodesen und Synovialektomien - Nerven,

einschließlich mikrochirurgische Wiederherstellungen, Nerventransplantationen und Neurolysen - Blutgefäßen,

einschließlich mikrochirurgischer Arterien- und Venen-nähte und Veneninterponate - Lokalbehandlungen,

einschließlich besonderer Verletzungen, z. B. Brandverlet-zungen, chemische Verletzungen, Elektrotraumen, Spritz-pistolenverletzungen, Kompartmentsyndrome und Volk-mannsche Kontrakturen

- Eingrife bei Nervenkompressionssyndromen einschließlich des Karpaltunnelsyndroms

- Tumorresektionen der Weichteile und der Knochen - Eingrife bei Infektionen - Amputationen an der Hand

- Operationen angeborener Fehlbildungen an Hand und dis-talem Unterarm

13. Homöopathie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konservative Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller Krankheitszeichen als Einzelmittel nach dem Ähnlichkeits-prinzip angewendet werden.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Homöopathie nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskur-ses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Homöopathie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetz-bar durch 100 Stunden Fallseminare einschließlich Super-vision

- 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Homöopathie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

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