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« Previous Page Table of Contents Next Page »Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein 67
rungen der zellulären und plasmatischen Hämostase - der Therapie mit Gerinnungsfaktoren, Thrombozyten, ande-ren Blutkomponenten und Hämostyptika
- der Diagnostik thrombophiler und hämorrhagischer Diathe-sen
- der Prophylaxe von Hämostasestörungen bei hereditären und erworbenen Diathesen
- der Diagnostik und Therapiesteuerung bei disseminierter intravasaler Koagulopathie und anderen komplexen Hämo-stasestörungen
- der Therapieüberwachung und Chargendokumentation
12. Handchirurgie
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Handchirurgie umfasst in Ergän-zung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, operative und nicht operative Behandlung, Nachsorge und Re-habilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand und des distalen Unterarms sowie die Rekonstruktion nach Erkrankungen oder Verletzungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Handchirurgie nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirur-gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeinchirur-gie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbil-dungsbefugten für Handchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, operativen und nicht-operativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Hand einschließlich der mikrochi rurgischen Technik zur Replantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung postraumatischer und tumorbedingter Haut- Weichteildefekte
- der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Er-krankungen der Hand
- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
- der Lokal- und Regionalanästhesie an der oberen Extremi-tät
Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Operative Eingrife an - Haut und Subkutis,
einschließlich freier Hauttransplantation und gestielter Nah- und Fernlappenplastiken sowie freien Transplanta-tionen mit mikrovaskulärem Anschluss - Sehnen,
einschließlich Beuge- und Strecksehnennähten, -trans-plantationen und -lösungen sowie Synovialektomien, Wiederherstellungseingrifen und Ringbandspaltungen sowie Sehnenumlagerungen als motorische Ersatzopera-tion und Operationen der Dupuytren’schen Kontraktur - Knochen,
einschließlich geschlossener Frakturbehandlungen, Os-teosynthesen und Korrekturosteotomien sowie Behand-lungen von Pseudarthrosen und Knochentransplantatio-nen - Gelenken,
einschließlich Luxationsbehandlung, Nähten der Seiten-bänder, der palmaren Platte, sekundären Bandrekons-truktionen, Denervierungen sowie Arthrolysen, Arthro-plastiken, Arthrodesen und Synovialektomien - Nerven,
einschließlich mikrochirurgische Wiederherstellungen, Nerventransplantationen und Neurolysen - Blutgefäßen,
einschließlich mikrochirurgischer Arterien- und Venen-nähte und Veneninterponate - Lokalbehandlungen,
einschließlich besonderer Verletzungen, z. B. Brandverlet-zungen, chemische Verletzungen, Elektrotraumen, Spritz-pistolenverletzungen, Kompartmentsyndrome und Volk-mannsche Kontrakturen
- Eingrife bei Nervenkompressionssyndromen einschließlich des Karpaltunnelsyndroms
- Tumorresektionen der Weichteile und der Knochen - Eingrife bei Infektionen - Amputationen an der Hand
- Operationen angeborener Fehlbildungen an Hand und dis-talem Unterarm
13. Homöopathie
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konservative Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller Krankheitszeichen als Einzelmittel nach dem Ähnlichkeits-prinzip angewendet werden.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Homöopathie nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskur-ses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Homöopathie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetz-bar durch 100 Stunden Fallseminare einschließlich Super-vision
- 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Homöopathie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
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