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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

nen bei Mehrfachverordnungen unter besonderer Berück-sichtigung von Compliance und der Medikamentenhandha-bung im höheren Lebensalter

- der altersadäquaten Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logo-pädischen Maßnahmen

- Reintegrationsmaßnahmen und Nutzung externer Hilfen und sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung unter Berücksichtigung von Multimorbidität und körperlich-seeli-schen Wechselwirkungen - der Hygieneberatung

- der Anleitung eines interdisziplinären therapeutischen Teams

- dem gezielten Einsatz von Akuttherapie und (Früh-)Rehabi-litation unter Berücksichtigung ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungsangebote und der qualifzier-ten Überleitung

- der Beratung bezüglich sozialmedizinischer, pfege- und betreuungsrechtlicher Fragestellungen sowie besonderer Aspekte der Heil- und Hilfsmittelverordnung

- der Durchführung geriatrischer Konsile einschließlich Screening, geriatrischen Assessment und Festlegung eines vorläufgen Therapieziels

- der Planung und Durchführung von strukturierter (Akut-) Diagnostik einschließlich geriatischen Assessment bei Pa-tienten mit - Sturzkrankheit - Hemiplegiesyndrom

- Hirnleistungsstörung einschließlich der Diferentialdiag-nostik Delir, Depression und Demenz - Inkontinenz

- protrahierter Remobilisation

- Tumorerkrankungen und nicht malignen Begleiterkran-kungen

- geriatrietypischen Syndromen und/oder chronischen Schmerzen

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Klini-sche Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zu-satzbezeichnung Geriatrie zu führen.

10. Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoli-ativ-Zytologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Durchfüh-rung und Befundung gynäkologischer Abstrichuntersuchun-gen zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie nach Ab-leistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Weiterbildungszeit:

Der Nachweis einer zusätzlichen Mindestweiterbildungzeit ist nicht erforderlich. Die Weiterbildung fndet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 statt.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der sachgerechten Abstrichentnahme - der Aufereitung des Präparates

- der Erhebung des Befundes und Erstellung des Befundbe-richtes

- der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einfussgrö-ßen und Störfaktoren auf die Untersuchungsergebnisse - der Begutachtung und Klassifzierung des Zellausstriches, auch bei Zervixkarzinomen und deren Vorstufen

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Fachkunde Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Weiterbildungsordnung besitzen, sind berechtigt, diese als Zusatzbezeichnung zu führen.

11. Hämostaseologie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie umfasst in Ergän-zung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behand-lung von okkulten und manifesten Thromboembolien und Blutungsstörungen bei vererbten und erworbenen Hämosta-sestörungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Hämostaseologie nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Me-dizin oder für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheil-kunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Labora-toriumsmedizin, Neurologie oder Transfusionsmedizin

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Hämosta-seologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate während der Weiterbildung in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Häma-tologie und Onkologie, Kinder-Hämatologie und -Onkologie oder Transfusionsmedizin bei einem Weiterbildungsbefug-ten für Hämostaseologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleis-tet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Symptomatologie und Diagnostik von arteriellen und venösen Thrombosen

- der antithrombotischen Therapie mit Antikoagulanzien, Thrombozytenfunktionshemmern und Fibrinolytika - der Symptomatologie und Diferentialdiagnostik von Stö-

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