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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
nen bei Mehrfachverordnungen unter besonderer Berück-sichtigung von Compliance und der Medikamentenhandha-bung im höheren Lebensalter
- der altersadäquaten Ernährung und Diätetik
- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logo-pädischen Maßnahmen
- Reintegrationsmaßnahmen und Nutzung externer Hilfen und sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung unter Berücksichtigung von Multimorbidität und körperlich-seeli-schen Wechselwirkungen - der Hygieneberatung
- der Anleitung eines interdisziplinären therapeutischen Teams
- dem gezielten Einsatz von Akuttherapie und (Früh-)Rehabi-litation unter Berücksichtigung ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungsangebote und der qualifzier-ten Überleitung
- der Beratung bezüglich sozialmedizinischer, pfege- und betreuungsrechtlicher Fragestellungen sowie besonderer Aspekte der Heil- und Hilfsmittelverordnung
- der Durchführung geriatrischer Konsile einschließlich Screening, geriatrischen Assessment und Festlegung eines vorläufgen Therapieziels
- der Planung und Durchführung von strukturierter (Akut-) Diagnostik einschließlich geriatischen Assessment bei Pa-tienten mit - Sturzkrankheit - Hemiplegiesyndrom
- Hirnleistungsstörung einschließlich der Diferentialdiag-nostik Delir, Depression und Demenz - Inkontinenz
- protrahierter Remobilisation
- Tumorerkrankungen und nicht malignen Begleiterkran-kungen
- geriatrietypischen Syndromen und/oder chronischen Schmerzen
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Klini-sche Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zu-satzbezeichnung Geriatrie zu führen.
10. Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoli-ativ-Zytologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Durchfüh-rung und Befundung gynäkologischer Abstrichuntersuchun-gen zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie nach Ab-leistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Weiterbildungszeit:
Der Nachweis einer zusätzlichen Mindestweiterbildungzeit ist nicht erforderlich. Die Weiterbildung fndet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 statt.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der sachgerechten Abstrichentnahme - der Aufereitung des Präparates
- der Erhebung des Befundes und Erstellung des Befundbe-richtes
- der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einfussgrö-ßen und Störfaktoren auf die Untersuchungsergebnisse - der Begutachtung und Klassifzierung des Zellausstriches, auch bei Zervixkarzinomen und deren Vorstufen
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Fachkunde Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Weiterbildungsordnung besitzen, sind berechtigt, diese als Zusatzbezeichnung zu führen.
11. Hämostaseologie
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie umfasst in Ergän-zung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behand-lung von okkulten und manifesten Thromboembolien und Blutungsstörungen bei vererbten und erworbenen Hämosta-sestörungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Hämostaseologie nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Me-dizin oder für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheil-kunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Labora-toriumsmedizin, Neurologie oder Transfusionsmedizin
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Hämosta-seologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
- 6 Monate während der Weiterbildung in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Häma-tologie und Onkologie, Kinder-Hämatologie und -Onkologie oder Transfusionsmedizin bei einem Weiterbildungsbefug-ten für Hämostaseologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleis-tet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Symptomatologie und Diagnostik von arteriellen und venösen Thrombosen
- der antithrombotischen Therapie mit Antikoagulanzien, Thrombozytenfunktionshemmern und Fibrinolytika - der Symptomatologie und Diferentialdiagnostik von Stö-
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