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« Previous Page Table of Contents Next Page »Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein 57
Schwerpunkt Neuroradiologie (Neuroradiologe/Neuroradiologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufauend auf der Facharztweiter-bildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neurora-diologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbil-dungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Neu-rochirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden - 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer und psy-chiatrischer Erkrankungen
- den Untersuchungen des zentralen Nervensystems ein-schließlich der Schädelbasis und ihrer benachbarten Räu-me, des autonomen Nervensystems, der peripheren Nerven mittels Computertomographie und Magnetresonanztomo-graphie
- den Untersuchungen der Liquorräume des Kopfes und Spi-nalkanals mit intrathekalem Kontrastmittel wie Myelogra-phie, Zisternographie
- der Kontrastmittel-Katheter-Angiographie von hirnversor-genden und spinalen Gefäßen
Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden und intrakraniellen Gefäße
- neuroradiologische Untersuchungen einschließlich Com-putertomographie an Gehirn, Liquorräumen, Schädelbasis und Rückenmark
- diagnostische Angiographien der hirnversorgenden und spinalen Gefäße
- diagnostische, dynamische und funktionelle Magnetreso-nanztomographie einschließlich Spektroskopie des Ge-hirns, Rückenmarks und muskulo-skelettalen Systems - interventionelle neuroradiologische Verfahren, z. B. - rekanalisierende Eingrife (Lyse, PTA, Stent) - gefäßverschließende Eingrife (Embolisation, Coiling) - perkutane Therapie oder Biopsie bei Gefäßmissbildun-gen, Tumoren oder Schmerzzuständen
30. Gebiet Rechtsmedizin
Defnition:
Das Gebiet Rechtsmedizin umfasst die Entwicklung, Anwen-dung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaf-licher Kenntnisse für die Rechtspfege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaf.
Facharzt/Fachärztin fr Rechtsmedizin (Rechtsmediziner/Rechtsmedizinerin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin ist die Er-langung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon - 6 Monate im Gebiet Pathologie
- 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensi-sche Psychiatrie
- können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in Anatomie, Öfentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxi-kologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Durchführung der Leichenschau
- der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und Bewertung der makroskopischen und mikroskopischen Befunde ein-schließlich histologischer Untersuchungen
- der Darstellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der Ermittlungsakten und Untersuchungsergebnisse
- der Erstattung von schriflichen und mündlichen Gutachten über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermitt-lung und zu forensisch-psychopathologischen Fragestellun-gen
- der Asservierung, Auswertung und Beurteilung von Spuren - der Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden, insbeson-dere in Fällen von Kindesmisshandlung und Sexualdelikten - der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Lei-chen einschließlich der Materialsicherung
- den Grundlagen der forensischen Molekulargenetik unter spezieller Berücksichtigung der Paternität und Identifzie-rung
- strafrechtlichen, verkehrs- und versicherungsmedizini-schen Fragestellungen einschließlich forensischer Biome-chanik
- forensischer Traumatologie
- forensischer Anthropologie einschließlich forensischer Odontologie
- den Grundlagen der forensischen Anwendung von bildge-benden Verfahren
Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Beschreibung und Bewertung von Leichenschaubefunden - Befunddokumentation und -beurteilung von Tat- und Fund-orten
- gerichtliche Obduktionen mit Begutachtung des Zusam-menhangs zwischen morphologischem Befund und Gesche-hensablauf
- histologische Untersuchungen
- Beurteilung von Spurenbildern und Spurenasservierung - mündliche und schrifliche Gutachten für das Gericht - forensisch-osteologische bzw. -odontologische Expertisen
31. Gebiet Strahlentherapie
Defnition:
Das Gebiet Strahlentherapie umfasst die Strahlenbehandlung
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