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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein   57

Schwerpunkt Neuroradiologie (Neuroradiologe/Neuroradiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufauend auf der Facharztweiter-bildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neurora-diologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbil-dungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Neu-rochirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden - 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer und psy-chiatrischer Erkrankungen

- den Untersuchungen des zentralen Nervensystems ein-schließlich der Schädelbasis und ihrer benachbarten Räu-me, des autonomen Nervensystems, der peripheren Nerven mittels Computertomographie und Magnetresonanztomo-graphie

- den Untersuchungen der Liquorräume des Kopfes und Spi-nalkanals mit intrathekalem Kontrastmittel wie Myelogra-phie, Zisternographie

- der Kontrastmittel-Katheter-Angiographie von hirnversor-genden und spinalen Gefäßen

Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden und intrakraniellen Gefäße

- neuroradiologische Untersuchungen einschließlich Com-putertomographie an Gehirn, Liquorräumen, Schädelbasis und Rückenmark

- diagnostische Angiographien der hirnversorgenden und spinalen Gefäße

- diagnostische, dynamische und funktionelle Magnetreso-nanztomographie einschließlich Spektroskopie des Ge-hirns, Rückenmarks und muskulo-skelettalen Systems - interventionelle neuroradiologische Verfahren, z. B. - rekanalisierende Eingrife (Lyse, PTA, Stent) - gefäßverschließende Eingrife (Embolisation, Coiling) - perkutane Therapie oder Biopsie bei Gefäßmissbildun-gen, Tumoren oder Schmerzzuständen

30. Gebiet Rechtsmedizin

Defnition:

Das Gebiet Rechtsmedizin umfasst die Entwicklung, Anwen-dung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaf-licher Kenntnisse für die Rechtspfege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaf.

Facharzt/Fachärztin fr Rechtsmedizin (Rechtsmediziner/Rechtsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin ist die Er-langung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon - 6 Monate im Gebiet Pathologie

- 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensi-sche Psychiatrie

- können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in Anatomie, Öfentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxi-kologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Durchführung der Leichenschau

- der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und Bewertung der makroskopischen und mikroskopischen Befunde ein-schließlich histologischer Untersuchungen

- der Darstellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der Ermittlungsakten und Untersuchungsergebnisse

- der Erstattung von schriflichen und mündlichen Gutachten über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermitt-lung und zu forensisch-psychopathologischen Fragestellun-gen

- der Asservierung, Auswertung und Beurteilung von Spuren - der Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden, insbeson-dere in Fällen von Kindesmisshandlung und Sexualdelikten - der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Lei-chen einschließlich der Materialsicherung

- den Grundlagen der forensischen Molekulargenetik unter spezieller Berücksichtigung der Paternität und Identifzie-rung

- strafrechtlichen, verkehrs- und versicherungsmedizini-schen Fragestellungen einschließlich forensischer Biome-chanik

- forensischer Traumatologie

- forensischer Anthropologie einschließlich forensischer Odontologie

- den Grundlagen der forensischen Anwendung von bildge-benden Verfahren

Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Beschreibung und Bewertung von Leichenschaubefunden - Befunddokumentation und -beurteilung von Tat- und Fund-orten

- gerichtliche Obduktionen mit Begutachtung des Zusam-menhangs zwischen morphologischem Befund und Gesche-hensablauf

- histologische Untersuchungen

- Beurteilung von Spurenbildern und Spurenasservierung - mündliche und schrifliche Gutachten für das Gericht - forensisch-osteologische bzw. -odontologische Expertisen

31. Gebiet Strahlentherapie

Defnition:

Das Gebiet Strahlentherapie umfasst die Strahlenbehandlung

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