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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können

- 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden - können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik in der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen - den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes - der Messtechnik einschließlich Datenverarbeitung - der Indikationsstellung, Untersuchung und Behandlung mit Radiodiagnostika und -therapeutika

- der nuklearmedizinischen in-vivo- und in-vitro-Diagnostik unter Verwendung von organ-/zielgerichteten Radiodiag-nostika und -therapeutika einschließlich Befundanalyse, Schweregrad-, Prognose- und Therapieefzienz-Bestim-mungen

- der molekularen Bildgebung, insbesondere mit Radiophar-mazeutika

- der nuklearmedizinischen Therapie einschließlich der da-mit verbundenen Nachsorge

- der Therapieplanung unter Berücksichtigung der Dosisbe-rechnung

- der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und Radiopharmakologie

- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

- der interdisziplinären Zusammenarbeit zwecks Kombinati-on mit anderen Behandlungsverfahren

Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Ultraschalluntersuchungen von Abdomen, Retroperitoneum und Urogenitalorganen, Schilddrüse, Gesichtsweichteilen und Weichteilen des Halses

- nuklearmedizinische Untersuchungen einschließlich tomo-graphischer Verfahren mittels SPECT-Technik und PET-Tech-nik

- am Zentralnervensystem - am Skelett- und Gelenksystem - am kardiovaskulären System - am Respirationssystem - am Gastrointestinaltrakt - am Urogenitalsystem - an endokrinen Organen

- am hämatopoetischen und lymphatischen System - nuklearmedizinische Behandlungsverfahren bei - benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen - anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/oder benignen Erkrankungen

22. Gebiet Öfentliches Gesundheitswesen

Defnition:

Das Gebiet Öfentliches Gesundheitswesen umfasst die Be-obachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung und die Beratung der Träger öfentli-cher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen einschließlich Pla-nungs- und Gestaltungsaufgaben, Gesundheitsförderung und

der gesundheitlichen Versorgung, der öfentlichen Hygiene, der Gesundheitsaufsicht sowie der Verhütung und Bekämp-fung von Krankheiten.

Facharzt/Fachärztin fr Öfentliches Gesundheitswesen

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Öfentliches Gesundheits-wesen ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableis-tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-dungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 24 Monate entsprechend Rechtsverordnung nach § 46 Heil-BerG NRW

- 36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenver-sorgung, davon

- 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den Verfahren, Normen und Standards der öfentlichen Ge-sundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung - Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und Ge-sundheitsberichterstattung

- der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutio-nen und öfentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz - der Erstellung von amtlichen/amtsärztlichen Gutachten - Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssiche-rung und des Gesundheitsschutzes

- der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Siche-rung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus

- hygienischem Qualitätsmanagement in Institutionen und öfentlichen Einrichtungen

- der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölke-rungsgruppen

- der Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicher-stellung von Gesundheitshilfen und der ärztlichen Betreu-ung für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausrei-chende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist - der Beratung, Vorbeugung, dem Monitoring, der Surveil-lance und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertragbarer Erkrankungen bei Einzelnen und in defnier-ten Bevölkerungsgruppen

- der Risikoanalyse, -bewertung, -kommunikation und -ma-nagement infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher Belastungen und Schädigungen

Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezoge-ner Planungen

- Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des Ge-sundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen - Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Prä-ventionsprogrammen sowie deren Umsetzung und Bewer-tung

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