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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Kran-kenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabtei-lungen.

(5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztli-che Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren.

(6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Er-kennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstunter-suchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Not-wendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen.

(7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hu-mangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichts­chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Phy-sikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psy-chotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie.

(8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbil-dungszeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist.

(9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiter-bildungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes absolviert werden.

§ 3

Führen von Bezeichnungen

(1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dür-fen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Be-achtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.

(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung „Arzt“, „Praktischer Arzt“ oder einer Facharzt-bezeichnung geführt werden. Zusatzbezeichnungen, die be-stimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt wer-den.

Ist eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer Facharztweiterbildung, so hat der Kammerangehörige, der eine solche Facharztbezeichnung führt, das Recht zum Führen dieser Zusatzbezeichnung.

(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbe-zeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen. Zu den verwandten, nebeneinander führbaren Facharztbezeich-nungen erlässt die Kammer eine entsprechende Richtlinie.

(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1, die von ei-ner anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind,

dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.

(6) Für die gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 erworbenen Be-zeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 4 Art, Inhalt und Dauer

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staats-examen voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen ange-messen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.

(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleis-tet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsord-nung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.

(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Er-fahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Be-handlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbezie-hungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezi-fscher Unterschiede.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die fest-gelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Ab-schnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Wei-terbildung, insbesondere wegen Schwangerschaf, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaflicher Aufräge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tarificher Erho-lungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar. Ärztliche Tätigkei-ten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig.

(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuficher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, so-weit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist. Eine berufsbe-gleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist.

(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich be-gründeten Fällen in Teilzeit angerechnet werden und muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anfor-derungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfe der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Ent-scheidung trif die Kammer unter besonderer Berücksichti-gung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

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