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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein   7

Präambel

Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambu-lanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Pati-enten. Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifkation als Facharzt, darauf aufauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiterbil-dungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforde-rungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können. Die Weiterbildung wird in angemessen ver-güteter hauptberuficher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolg-reiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Ab-schluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsur-kunde bestätigt.

Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erwor-bene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patien-tenversorgung und der Bürgerorientierung.

Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung „Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte ver-wendet.

Abschnitt A Paragraphenteil

§ 1 Ziel

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

§ 2 Struktur

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt - zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,

- zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebie-tes oder

- zur Zusatzbezeichnung.

(2) Ein Gebiet wird als ein defnierter Teil in einer Fachrich-tung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefnition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbil-dungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, er-hält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz

vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztwei-terbildung aufauenden Spezialisierung im Gebiet beschrie-ben.

Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachge-wiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungs-inhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisie-rung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Fach-arzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiter-bildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung. Sind Weiterbildungszei-ten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.

(6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt.

§ 2 a Begrifsbestimmungen

Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Be-grife defniert:

(1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebie-tes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung sind und durch Prü-fung nachgewiesen werden.

(2) Die Basisweiterbildung umfasst defnierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen inner-halb eines Gebietes, welche zu Beginn einer Facharztweiter-bildung vermittelt werden sollen.

(3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit kon-zeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilneh-mers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundla-genwissen erweitert und gefestigt werden.

(4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig

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