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« Previous Page Table of Contents Next Page »Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein 79
Selbsterfahrung
- 100 Stunden Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrun-gen. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfol-gen, in welchem die Grundorientierung stattfndet.
37. Rehabilitationswesen
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Einleitung und Koordination von Rehabilitationsmaßnahmen zur berufichen und sozialen (Wieder-) Eingliederung im Rahmen interdiszi plinärer Zusammenarbeit.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Rehabilitationswesen nach Ableistung der vor-geschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Rehabili-tationswesen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 - 160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Rehabilita tionswesen oder Sozialmedizin und anschließend
- 160 Stunden Aufaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Rehabilita tionswesen
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin
- der Koordination im multiprofessionellen Team einschließ-lich der interdisziplinären Zusammenarbeit auch mit den verschiedenen Rehabilitationsinstitutionen und den Reha-bilitationsträgern
- der Beschreibung und Begrifsbestimmung von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung und sozialer Auswirkung - der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheits-schäden auf Funktion, Verhalten und soziale Entwicklung einschließlich den Besonderheiten von Verläufen chroni-scher Erkrankungen
- der Auswirkung von Behinderungen in verschiedenen Al-tersgruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder - den Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilita-tion in der ambulanten und stationären Versorgung - der berufichen und sozialen Eingliederung/Wiedereinglie-derung und den damit verbundenen psychosozialen Aspek-ten
- der Erarbeitung von weiterführenden Rehabilitationsvor-schlägen einschließlich der lebens-/arbeitsbegleitenden Beratung und Kooperation mit anderen Diensten
- der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung
- den Grundlagen der Sozialmedizin und Epidemiologie - den Grundlagen der medizinischen Dokumentation und Sta-tistik
38. Röntgendiagnostik – fachgebunden –
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik – fachgebunden – sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.
Defnition:
Die Zusatz-Weiterbildung in der fachgebundenen Röntgendia-gnostik umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Röntgendiag-nostik für Skelett bzw. Thorax, Verdauungs- und Gallenwege, Harntrakt und Geschlechtsorgane sowie der Mamma.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Röntgendiagnostik nach Ab-leistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Wei-terbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate Röntgendiagnostik Skelett bei einem Weiterbil-dungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei ei nem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet wer-den und/oder
- 12 Monate Röntgendiagnostik Thorax bei einem Weiterbil-dungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet wer-den und/oder
- 12 Monate Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gal-lenwege bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbe-fugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet wer-den und/oder
- 12 Monate Röntgendiagnostik Harntrakt bei einem Weiter-bildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendia-gnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet wer-den
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