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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

1. Ärztliches Qualitätsmanagement

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen in der medizini-schen Versorgung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Ärztliches Qualitätsmanagement nach Ableis-tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-dungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbe-fugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Ärztli-ches Qualitätsmanagement

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheits-wesen

- der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte ein-schließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen - der Darlegung und Anwendung von Qualitätsmanagement-Modellen

- den Grundlagen der Evidence-based Medicine - der Moderation von Qualitätsprozessen - der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren

- der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von ärztlichen Leitlinien

2. Akupunktur

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Akupunktur umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die therapeutische Beeinfus-sung von Körperfunktionen über defnierte Punkte und Are-ale der Körperoberfäche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit nachgewiesen ist.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-tientenversorgung

Weiterbildungszeit:

- 24 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 und anschließend

- 96 Stunden Aufaukurs gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur

- 60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter

Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Akupunktur ge-mäß § 5 Abs. 1 Satz 2, verteilt auf eine Weiterbildungsdauer von mindestens 24 Monaten

- 20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen

Die Kurse und Fallseminare müssen sich über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten erstrecken.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur ein-schließlich der Theorie der Funktionskreise

- der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausge-wählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Trig-gerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen - der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in Behandlungskonzepte

- der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezi-fschen diferentialdiagnostischen Gesichtspunkten - Stichtechniken und Stimulationsverfahren

- der Durchführung der Akupunktur einschließlich der Mikro-systemakupunktur, z. B. im Rahmen der Schmerztherapie - der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur an-hand eigener Fallvorstellungen

3. Allergologie

Defnition:

Die Zusatz-Weiterbildung Allergologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung der durch Allergene und Pseudoallergene ausge-lösten Erkrankungen verschiedener Organsysteme einschließ-lich der immunologischen Aspekte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Allergologie nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

- 12 Monate während der Weiterbildung in Hals-Nasen-Oh-renheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie und/oder Kinder- und Jugend-medizin bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Biologie, chemischen und physikalischen Eigenschafen und der Ökologie der Allergene und der Allergenextrakte so-wie deren umweltmedizinischer Bedeutung

- der Allergieprävention einschließlich Allergenkarenz und Allergen-Elimination

- der Indikationsstellung und Bewertung von serologischen,

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