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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
on in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Bera-tung
- 10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeuti-scher Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision - 240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsycho-logisch fundierter Psychotherapie bzw. in wissenschaflich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließ-lich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. bei Patienten mit Schizophrenien, afektiven Erkrankungen, Angst- und Zwangsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen
Selbsterfahrung
- 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder interaktions-bezogene Fallarbeit
- 150 Stunden Einzel- und Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaflich anerkann-ten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Ver-fahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapie-stunden geleistet werden.
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
(Forensischer Psychiater/Forensische Psychiaterin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Forensische Psychiat-rie ist aufauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - ethischen und rechtlichen Fragen, die den Umgang mit psy-chisch kranken, gestörten und behinderten Menschen be-trefen
- der Erkennung und Behandlung psychisch kranker und ge-störter Strafäter
- gerichtlich angeordneter psychiatrisch-psychotherapeuti-scher Therapie, auch im Maßregel- und Justizvollzug - der Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Glaubhafigkeit von Zeugenaussagen und Zeugentüchtigkeit
- den Grundlagen der Einweisung in den Maßregelvollzug einschließlich subsidiärer Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrifen
- der Beurteilung der Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose - der Beurteilung der Verhandlungs-, Haf- und Vernehmungs-fähigkeit
- der Beurteilung der Reife von Heranwachsenden nach Ju-gendgerichtsgesetz sowie ihrer Anwendung im Straf-, Zivil- und Sorgerecht
- Fragen des Zivil-, Betreuungs- und Unterbringungsrechtes einschließlich Geschäfsfähigkeit, Testierfähigkeit, Prozess-fähigkeit
- forensischen Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht
- verwaltungs- und verkehrsrechtlichen Zusammenhangsfra-gen
- der Beurteilung und Behandlung von Störungsbildern wie aggressives Verhalten, sexuell abweichendes Verhalten, Su-izidalität, Intoxikationssyndrome
28. Gebiet Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
Defnition:
Das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie umfasst die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidens-zuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psy-chosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind.
Facharzt/Fachärztin fr Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
(Psychosomatiker und Psychotherapeut/Psychosomatikerin und Psychotherapeutin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie, davon kön-nen
- 6 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-rapie angerechnet werden
- 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinme-dizin, davon können
- 6 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patien-tenversorgung angerechnet werden
- können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleis-tet/angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Be-handlung und Rehabilitation psychosomatischer Erkran-kungen und Störungen einschließlich Familienberatung, Sucht- und Suizidprophylaxe
- der praktischen Anwendung von wissenschaflich anerkann-ten Psychotherapieverfahren und Methoden, insbesondere der kognitiven Verhaltenstherapie oder der tiefenpsycholo-gisch fundierten Psychotherapie
- der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnah-men
- Erkennung und Behandlung von Verhaltensaufälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
- Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer Erkran-kungen, die einer psychosomatischen Behandlung bedürfen
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