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« Previous Page Table of Contents Next Page »Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein 17
- Ergometrie - Langzeit-EKG
- Langzeitblutdruckmessung
- spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion - Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperito-neums einschließlich Urogenitalorgane - Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse
- Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung - Proktoskopie
2. Gebiet Anästhesiologie
Defnition:
Das Gebiet Anästhesiologie umfasst die Allgemein-, Regio-nal- und Lokalanästhesie einschließlich deren Vor- und Nach-behandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer und diagnostischer Eingrife sowie inten-sivmedizinische, notfallmedizinische und schmerztherapeuti-sche Maßnahmen.
Facharzt/Fachärztin fr Anästhesiologie (Anästhesist/Anästhesistin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie ist die Er-langung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon - 48 Monate in der Anästhesiologie, davon können bis zu - 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten der unmit-telbaren Patientenversorgung angerechnet werden - 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden - 12 Monate in der Intensivmedizin, davon können - 6 Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet ange-rechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den Anästhesieverfahren
- der Beurteilung perioperativer Risiken - Maßnahmen der perioperativen Intensivmedizin
- dem Ablauf organisatorischer Fragestellungen und periope-rativer Abläufe des Gebietes
- der gebietsbezogenen Behandlung akuter Schmerzzustän-de, auch im Bereich der perioperativen Medizin
- der Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen, einschließlich Beatmungsverfahren und notfallmäßiger Schrittmacheranwendung - notfallmedizinischen Maßnahmen
- Ultraschalluntersuchungen bei Punktionen und Injektionen von Nerven und/oder Gefäßen sowie bei intensivmedizini-schen Fragestellungen
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patien-ten
- der Infusions- und Hämotherapie einschließlich parentera-
ler Ernährung
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der perioperativen Medikation
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das Krankheitsbild
Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - Maßnahmen zur Behandlung akut gestörter Vitalfunktionen - Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöh-nung
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung - Elektrokardiogramme
- selbstständig durchgeführte Anästhesieverfahren, davon - im Gebiet Chirurgie
- im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten - bei Eingrifen im Kopf-Hals-Bereich - rückenmarksnahe Regionalanästhesien
- periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden - Mitwirkung bei Anästhesien höherer Schwierigkeitsgrade, davon
- bei intrathorakalen Eingrifen - bei intrakraniellen Eingrifen
3. Gebiet Anatomie
Defnition:
Das Gebiet Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich systematischer und topographisch-funktionel-ler Aspekte sowie der Embryologie.
Facharzt/Fachärztin fr Anatomie (Anatom/Anatomin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anatomie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebe-nen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate im Gebiet Pathologie und/oder Rechtsmedizin angerechnet werden, davon können
- 6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - den grundlegenden wissenschaflichen Methoden zur Un-tersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Ana-
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