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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein   13

der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(6) Kammerangehörige, die sich bei Inkraftreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Be-reich befnden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiter-bildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(7)  Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Be-zeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbil-dung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung min-destens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kön-nen die Zulassung zur Prüfung beantragen. Die Ärztekammer beruf bei der Einführung neuer Arztbezeichnungen in die Weiterbildungsordnung zuerst je einen Prüfungsausschuss und einen Widerspruchsausschuss. Danach fnden auf das Verfahren der Anerkennung die §§ 12-16 entsprechende An-wendung. Abweichendes ist in den Abschnitt B und C der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen oder Zusatz-Weiterbildungen be-stimmt.

Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tä-tigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem je-weiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der An-tragsteller in dieser Zeit überwiegend im betrefenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrun-gen und Fertigkeiten erworben hat.

Anträge sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren zu stel-len.

(8) Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Ge-bieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zu-satzweiterbildungen in den ersten 24 Monaten nach Einfüh-rung auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbilder nicht gemäß §§ 5 bis 8 befugt waren, die Weiterbildung aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht.

(9) In den Fällen der Absätze 4 bis 8 fnden auf das Anerken-nungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.

Allgemeine Inhalte der Weiterbildung

fr die Abschnitte B und C

Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebiets-spezifscher Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- ethischen, wissenschaflichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns - der ärztlichen Begutachtung

- den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Quali-tätsmanagements einschließlich des Fehler- und Risikoma-nagements

- der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Bera-tung von Angehörigen - psychosomatischen Grundlagen - der interdisziplinären Zusammenarbeit

- der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten

- der Auflärung und der Befunddokumentation

- labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor) - medizinischen Notfallsituationen

- den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittel-missbrauchs

- der Durchführung von Impfungen - der allgemeinen Schmerztherapie

- der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterfüh-renden Diagnostik einschließlich der Diferentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammen-hang mit gebietsbezogenen Fragestellungen - der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden - den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einfüssen auf die Gesundheit

- gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Han-delns

- geschlechtsspezifschen Aspekten in Prävention, Diagnos-tik, Therapie und Rehabilitation - den Strukturen des Gesundheitswesens

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