Page 12 - e-paper-wbo2012

This is a SEO version of e-paper-wbo2012. Click here to view full version

« Previous Page Table of Contents Next Page »

12  

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

(4) Die von dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum in einem der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten abgeleiste-te Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungs-nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetz-ten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dasselbe gilt für die Weiterbildungszeit, welche durch eine von der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder eines an-deren Vertragsstaates ausgestellten Ausbildungsnachweis, der nicht unter die Regelungen des Absatz 2 fällt, belegt ist, soweit diese Weiterbildungszeit der nach dieser Weiterbil-dungsordnung vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbil-dung entspricht. Dabei ist die im anderen Mitglied- oder Ver-tragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildung zu berücksichtigen.

§ 18 a

Anerkennung erworbener Rechte

Als ausreichenden Nachweis erkennt die Ärztekammer bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union deren von Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungs-nachweis an, der die Aufnahme fachärztlicher Tätigkeit ge-stattet, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dieser Nachweis den Abschluss einer Ausbildung belegt, der vor den in Anhang V Nummern 5.1.1. und 5.1.2. der genannten Richtlinie aufge-führten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber wäh-rend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betrefenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

§ 18 b

Anerkennung von Drittlanddiplomen

Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der Arzt in dem betrefenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Ho-heitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnach-weis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

§ 18 c

Verfahren fr die Anerkennung der Berufsqualifkationen gemäß §§ 18, 18 a und 18 b

(1) Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage einem Arzt Auskunf zur Weiterbildungsordnung und zum Verfahren.

(2) Die Ärztekammer bestätigt dem Arzt binnen eines Mo-nats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zur fachärztlichen Tätigkeit muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unter-lagen des Arztes; die Entscheidung muss begründet werden. Diese Frist kann in Fällen, die unter die Kapitel I des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen Monat verlängert werden.

(3) Auf das Verfahren fnden in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) der Richtlinie 2005/36/EG und § 40 Abs. 3 Buchstabe c) Heilberufsgesetz sowie § 18 b) dieser Weiterbildungsordnung die Bestimmungen der §§ 10, 12 bis 16 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass nur diejenigen Weiterbildungsinhalte zu prüfen sind, die im Ver-gleich zwischen der vorhandenen und der nach dieser Wei-terbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildung nicht erworben wurden.

§ 19

Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten

der Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum

(1) Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europä-ischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum kann ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer an-gestrebten Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europä-ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren der Anerkennung fnden die §§ 11 bis 16 entspre-chende Anwendung.

(2) Im Übrigen sind die durch die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland vertraglich eingeräumten Rechtsansprüche, insbesondere in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafsraum, zu berücksichtigen.

§ 20

Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getrofen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmun-gen.

(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen wei-tergeführt werden.

(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung er-worbenen Qualifkationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

(4) Kammerangehörige, die sich bei Inkraftreten dieser Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung be-fnden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungs-ordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantra-gen.

(5) Kammerangehörige, die sich bei Inkraftreten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befnden, können diese in-nerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen

Page 12 - e-paper-wbo2012

This is a SEO version of e-paper-wbo2012. Click here to view full version

« Previous Page Table of Contents Next Page »